Satzung des Fördervereins
"Freunde der Rudolf-Hildebrand-Schule e.V."
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§ 1 Name und Sitz |
| (1) |
Der
Verein führt den Namen "Freunde der Rudolf-Hildebrand-Schule e. V." und hat
seinen Sitz in Markkleeberg. |
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§ 2 Zweck |
| (1) |
Der
Verein der "Freunde der Rudolf-Hildebrand-Schule e. V." mit Sitz in Markkleeberg
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Der
Verein hat den Zweck, ehemalige Schüler, Freunde und Interessenten an der Förderung der
RHS zusammenzuführen. |
| (3) |
Er
ist bemüht, die RHS insgesamt zu unterstützen durch:
- Entwicklung vielfältiger Beziehungen zwischen Schule und Öffentlichkeit;
- Stützung und Wahrung der Schultraditionen;
- Förderung von Begabungen;
- Hilfe bei der Durchsetzung des Schulkonzepts;
- gezielte Sachspenden. |
| (4) |
Die
Freunde derr RHS wollen den Zusammenhalt der Mitglieder untereinander pflegen und die
Verbindung zur Schule fördern. |
| (5) |
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
| (1) |
Natürliche
und juristische Personen können ihre Aufnahme als Mitglieder beantragen. |
| (2) |
Der
Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Antrags nach sachlichen
Gesichtspunkten. |
| (3) |
Vereinsmitglieder
können austreten, haben aber eine Frist von 12 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres für
die schriftliche Kündigung einzuhalten. |
| (4) |
Gegebenenfalls
kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Diesem ist vorher die
Stellungnahme zu ermöglichen. |
| (5) |
Gegen
Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen bei der Geschäftsstelle Einspruch erhoben
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. |
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) |
Die
Mitglieder können die Beratung und Betreuung durch den Verein in allen Angelegenheiten,
die zu dessen Aufgabengebiet gehören, in Anspruch nehmen. |
| (2) |
Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu
unterstützen und ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben. |
| (3) |
Die
Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Anregungen und Vorschläge. Sie sollen
sich bei allen Angelegenheiten der Bildung, die sich über deren Bereich hinaus auswirken,
der Vermittlung des Vereins bedienen und ihn von wichtigen Maßnahmen unterrichten. |
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§ 5 Beitrag und Mittelverwendung |
| (1) |
Die
Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. |
| (2) |
Der
Jahresbeitrag beträgt 25,00 Euro. Er kann durch die Mitgliederversammlung verändert
werden. |
| (3) |
Der
Beitrag ist halbjährlich in gleichen Raten zum 15.01. und 15.07. des Jahres fällig. |
| (5) |
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| (6) |
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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§ 6 Organe der Vereinigung |
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Organe
des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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§ 7 Vorstand |
| (1) |
Der
Vorstand besteht aus fünf Personen. |
| (2) |
Der
Vorstand hat einen Vorsitzenden, einen 1. und 2. Stellvertreter, einen Schriftführer
sowie einen Schatzmeister. |
| (3) |
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. |
| (4) |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. |
| (5) |
Der
Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner zwei Stellvertreter, führt und überwacht
die Arbeit des Vereins im Sinne der vorliegenden Satzung. Er leitet die
Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. |
| (6) |
Der
Schriftführer ist für die satzungsmäßige Berufung der Mitgliederversammlung sowie für
die Versammlungsprotokolle verantwortlich. Er führt den Schriftverkehr des Vereins,
soweit dieser nicht zum Vorsitzenden oder vom Schatzmeister zu führen ist. |
| (7) |
Der
Schatzmeister hat für die ordnungsgemäße Kassenführung Sorge zu tragen. Über die
Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand. Er hat vor der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten. |
| (8) |
Vorstandsbeschlüsse
können nur in ordnungsgemäß berufenen Vorstandssitzungen mit Stimmenmehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst werden, sofern mindestens drei
Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ein Beschluss ist auch
ohne Vorstandssitzung gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben. |
| (9) |
Neben
den Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind, bestimmt der Vorstand über die Verwendung der zur Verfügung gestellten
Geld- und Sachspenden. |
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§ 8 Mitgliederversammlung |
| (1) |
Vereinsangelegenheiten,
die nicht dem Vorstand obliegen, werden durch die Mitgliederversammlung geregelt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet nach dreimaliger Abstimmung die Stimme des
Versammlungsleiters. |
| (2) |
Die
Mitgliederversammlung soll mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung unter Angabe der
Beratungsgegenstände einberufen werden und findet mindestens einmal im Jahr statt. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief.
Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn |
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a)
der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält |
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b)
mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich
beantragen. |
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§ 9 Auflösung des Vereins |
| (1) |
Wird
der Verein unfähig, die Vereinszwecke satzungsgemäß zu erfüllen, ist er aufzulösen. |
| (2) |
Zur
Auflösung ist gemäß § 8 Abs. 2 eine Mitgliederversammlung einzuberufen, an der
mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins teilnehmen müssen; es gilt die einfache
Mehrheit. |
| (3) |
Wird
die Zahl von 2/3 der Mitglieder des Vereins nicht erreicht, so ist innerhalb von 4 Wochen
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Vereins gilt hier die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
| (4) |
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadtverwaltung Markkleeberg, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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