Satzung des Fördervereins
 "Freunde der Rudolf-Hildebrand-Schule e.V."


§ 1   Name und Sitz § 6   Organe der Vereinigung
§ 2   Zweck § 7   Vorstand
§ 3   Mitgliedschaft § 8   Mitgliederversammlung
§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder § 9   Auflösung des Vereins
§ 5   Beitrag und Mittelverwendung

§ 1   Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Freunde der Rudolf-Hildebrand-Schule e. V." und hat seinen Sitz in Markkleeberg.

§ 2   Zweck

(1) Der Verein der "Freunde der Rudolf-Hildebrand-Schule e. V." mit Sitz in Markkleeberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat den Zweck, ehemalige Schüler, Freunde und Interessenten an der Förderung der RHS zusammenzuführen.
(3) Er ist bemüht, die RHS insgesamt zu unterstützen durch:
- Entwicklung vielfältiger Beziehungen zwischen Schule und Öffentlichkeit;
- Stützung und Wahrung der Schultraditionen;
- Förderung von Begabungen;
- Hilfe bei der Durchsetzung des Schulkonzepts;
- gezielte Sachspenden.
(4) Die Freunde derr RHS wollen den Zusammenhalt der Mitglieder untereinander pflegen und die Verbindung zur Schule fördern.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3   Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen können ihre Aufnahme als Mitglieder beantragen.
(2) Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Antrags nach sachlichen Gesichtspunkten.
(3) Vereinsmitglieder können austreten, haben aber eine Frist von 12 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres für die schriftliche Kündigung einzuhalten.
(4) Gegebenenfalls kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Diesem ist vorher die Stellungnahme zu ermöglichen.
(5) Gegen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen bei der Geschäftsstelle Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können die Beratung und Betreuung durch den Verein in allen Angelegenheiten, die zu dessen Aufgabengebiet gehören, in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
(3) Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Anregungen und Vorschläge. Sie sollen sich bei allen Angelegenheiten der Bildung, die sich über deren Bereich hinaus auswirken, der Vermittlung des Vereins bedienen und ihn von wichtigen Maßnahmen unterrichten.
§ 5   Beitrag und Mittelverwendung
(1) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt 25,00 Euro. Er kann durch die Mitgliederversammlung verändert werden.
(3) Der Beitrag ist halbjährlich in gleichen Raten zum 15.01. und 15.07. des Jahres fällig.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6   Organe der Vereinigung
Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7   Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
(2) Der Vorstand hat einen Vorsitzenden, einen 1. und 2. Stellvertreter, einen Schriftführer sowie einen Schatzmeister.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner zwei Stellvertreter, führt und überwacht die Arbeit des Vereins im Sinne der vorliegenden Satzung. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung.
(6) Der Schriftführer ist für die satzungsmäßige Berufung der Mitgliederversammlung sowie für die Versammlungsprotokolle verantwortlich. Er führt den Schriftverkehr des Vereins, soweit dieser nicht zum Vorsitzenden oder vom Schatzmeister zu führen ist.
(7) Der Schatzmeister hat für die ordnungsgemäße Kassenführung Sorge zu tragen. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand. Er hat vor der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(8) Vorstandsbeschlüsse können nur in ordnungsgemäß berufenen Vorstandssitzungen mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst werden, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ein Beschluss ist auch ohne Vorstandssitzung gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben.
(9)  Neben den Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, bestimmt der Vorstand über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Geld- und Sachspenden.
§ 8   Mitgliederversammlung
(1) Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand obliegen, werden durch die Mitgliederversammlung geregelt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dreimaliger Abstimmung die Stimme des Versammlungsleiters.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung unter Angabe der Beratungsgegenstände einberufen werden und findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief. Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
a)   der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält
b)   mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.
§ 9   Auflösung des Vereins
(1) Wird der Verein unfähig, die Vereinszwecke satzungsgemäß zu erfüllen, ist er aufzulösen.
(2) Zur Auflösung ist gemäß § 8 Abs. 2 eine Mitgliederversammlung einzuberufen, an der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins teilnehmen müssen; es gilt die einfache Mehrheit.
(3) Wird die Zahl von 2/3 der Mitglieder des Vereins nicht erreicht, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Vereins gilt hier die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Markkleeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.